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   OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22   

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https://dejure.org/2022,8412
OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22 (https://dejure.org/2022,8412)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13.04.2022 - 2 A 13/22 (https://dejure.org/2022,8412)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13. April 2022 - 2 A 13/22 (https://dejure.org/2022,8412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union; Würdigung des jeweiligen Einzelfalls bei der Beurteilung der Rückkehrsituation

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 179/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).(Rn.13).

    [vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).(Rn.13).

    [vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).(Rn.13).

    [vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2022 - 11 A 1625/21

    Rechtsschutz eines syrischen Flüchtlings mit Aufenthaltserlaubnis für Bulgarien

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    [vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 15.2.2022 - 11 A 1625/21.A -, ebenfalls bei Juris, zum Fall einer alleinstehenden, "nicht vulnerablen" und arbeitsfähigen Frau].
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17

    Abschiebungsschutz in Rückführungsfällen in die Republik Bulgarien

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris ] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Soweit die Beklagte in der Sache geltend macht, dass gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien keine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden könne, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung ihres Zulassungsbegehrens.
  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    [vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)] Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    Soweit die Beklagte in der Sache geltend macht, dass gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien keine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden könne, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung ihres Zulassungsbegehrens.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    [vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der

    Auszug aus OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22
    [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris ] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2023 - 3 N 18.23

    Erhebung einer Grundsatzrüge; internationaler Schutz in einem EU-Mitgliedstaat;

    Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Beantwortung dieser Frage sei keiner allgemeinen Klärung zugänglich, weil sie (stets) von den Umständen des Einzelfalles, nämlich einer Vielzahl von individuellen Umständen und Faktoren, abhänge (so z.B. in Bezug auf Italien OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2022 - OVG 6 N 35/22 - juris; Beschluss vom 19. Mai 2022 - OVG 12 N 67/21 - nicht veröffentlicht; Beschluss vom 16. Dezember 2022 - OVG 1 N 91/21 - nicht veröffentlicht; ferner OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - juris Rn. 14 f.; in Bezug auf Bulgarien OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. April 2022 - 2 A 13/22 - juris Rn. 12 f.; in Bezug auf Italien und Art. 3 EMRK OVG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG - juris Rn. 11; in Bezug auf Griechenland VGH München, Beschluss vom 14. März 2022 - 24 ZB 21.30317 - juris), folgt der Senat dem nicht (im Ergebnis ebenso z.B. VGH Kassel, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 5 A 2391/18.Z.A - juris).
  • OVG Saarland, 28.04.2022 - 6 A 127/21

    Zulassung der Berufung: Einstellung eines Disziplinarverfahrens

    [Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 -] Ausgehend davon bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht.
  • OVG Saarland, 25.01.2023 - 2 A 11/22

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Asylprozess;

    [vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 - juris].
  • OVG Saarland, 25.09.2023 - 2 A 121/23

    Berufungszulassungsantrag: Abschiebungsschutz (Bulgarien)

    [vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2022 - 2 A 13/22 - und vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, bei Juris; entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.
  • OVG Saarland, 20.04.2022 - 2 A 130/21

    Widerruf von Familienflüchtlingsschutz

    [Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 2 A 13/22 -].
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